ÖSTERREICH JOURNAL NR. 184 / 06. 05. 2019 Österreich, Europa und die Welt 32 Methoden und Definitionen Diese Daten über Asylentscheidungen werden Eurostat von den Innen- oder Justizministerien oder den Einwanderungsbehörden der Mitgliedsstaaten bereitgestellt. Sie werden von den Mitgliedsstaaten aufgrund der Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz übermittelt. Eine Entscheidung über einen Asylantrag ist eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Definition in Artikel 2 (h) der Richtlinie 2011/95/EG des Rates, wobei unerheblich ist, ob der An - trag bei der Ankunft an der Grenze oder im Land gestellt wurde und ob die Person legal (d. h. als Tourist) oder illegal eingereist ist. Entscheidung in erster Instanz bezeichnet eine Entscheidung als Antwort auf einen Asylantrag auf der Ebene der ersten Instanz des Asylverfahrens. Endgültiger Berufungsentscheid bezeichnet eine Entscheidung in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens als Ergebnis eines von einem in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesenen Asylbewerber eingelegten Rechtsmittels. Da die Asylverfahren und die Zahl/Ebenen der Entscheidungsgremien in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich sind, kann es sich bei der jeweiligen letzten Instanz entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren um eine Entscheidung des höchsten nationalen Gerichts handeln. In der angewandten Methodik heißt es jedoch, daß „endgültige Entscheidungen“ sich auf die tatsächlich „endgültige Entscheidung“ in der Mehrzahl der Fälle beziehen sollte, d. h. alle normalen Einspruchsmöglichkeiten wurden ausgeschöpft. Drei ver schie dene Schutzkategorien Eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr die Flüchtlingseigenschaft zu - erkannt wird. „Flüchtlingseigenschaft“ be - zeichnet die in Artikel 2 (e) der Richtlinie 2011/95/EG definierte Eigenschaft im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967. Gemäß Artikel 2 (d) dieser Richtlinie bezeichnet „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten so - zialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er be - sitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will. Eine Person, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr der subsidiäre Schutzstatus zu erkannt wird. „Subsidiärer Schutzstatus“ bezeichnet den Status im Sinne des Artikels 2 (g) der Richtlinie 2011/95/EG. Gemäß Ar - tikel 2 (f) dieser Richtlinie ist eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, daß er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewährt wur - de, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Be - richtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr ge - mäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Schutz eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen er - teilt wurde. Dies schließt Personen ein, die nach der Definition in den Rechtsinstrumenten der ersten Phase nicht für internationalen Schutz in Betracht kommen, aber dennoch aufgrund von Verpflichtungen, die allen Mitgliedsstaaten nach Maßgabe internationaler Flüchtlings- oder Menschenrechtsinstrumen - tarien bzw. der sich aus diesen Instrumentarien ergebenden Grundsätze obliegen, vor Abschiebung geschützt sind. Als Beispiel seien Personen genannt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden können und unbegleitete Minderjährige. Umgesiedelte Flüchtlinge bezeichnet Personen, die im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen Umsiedlungsprogramms in einem Mitgliedsstaat eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben. Um - siedlung meint die Überstellung von Drittstaatenangehörigen oder staatenlosen Personen, auf Ersuchen des UNHCR, basierend auf ihrem Anrecht auf internationalen Schutz und einer dauerhaften Lösung, in einen Mitgliedstaat, in dem sie sich mit einem sicheren Rechtsstatus aufhalten können. Die Daten beziehen sich auf die umgesiedelten Flüchtlinge, die tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates angekommen sind. Umgesiedelte Flüchtli nge werden in die Daten zu „Entscheidungen über Asylanträge“ nicht einbezogen. Als Staatenlose werden Menschen be - zeichnet, die keine bzw. keine anerkannte Staatsangehörigkeit besitzen. n Über Eurostat Eurostat ist das statistische Amt der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg. Sein Auftrag ist es hochwertige Statistiken für Europa bereitzustellen. Neben der Erfüllung dieses Auftrages steht Eurostat für die folgenden Werte: Respekt und Vertrauen, Streben nach hervorragender Leistung, Förderung von Innovation, Dienstleistungsorientierung, professionelle Unabhängigkeit. Auf der Suche nach Möglichkeiten zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Produkte und Dienstleistungen wurde Eurostat im November 2016 von der Europäische Stiftung für Qualitätsmanagement (EFQM) „Verpflichtung zur Exzellenz“ anerkannt. Eine Schlüsselaufgabe ist es, für die Eu - ropäische Union Statistiken auf europäischer Ebene bereitzustellen, die Vergleiche zwischen Ländern und Regionen ermöglichen. Eine solide Grundlage an zuverlässigen und objektiven Statistiken ist unerläßlich, wenn eine demokratische Gesellschaft reibungslos funktionieren soll. Zum einen müssen Entscheidungsträger auf EU-Ebene, in den Mitgliedsstaaten, bei regionalen und kommunalen Behörden sowie in den Unternehmen auf Statistiken zurückgreifen können. Zum an - deren brauchen Öffentlichkeit und Medien statistische Daten, wenn sie die wirtschaftliche und soziale Lage wirklichkeitsgetreu er - fassen und PolitikerInnen und andere Entscheidungsträger beurteilen wollen. Selbstverständlich ist die Erstellung von Statistiken für eigene Zwecke durch die Mitgliedstaaten nach wie vor sehr wichtig. n https://ec.europa.eu/eurostat/ »Österreich Journal« – http://www.oesterreichjournal.at
ÖSTERREICH JOURNAL NR. 184 / 06. 05. 2019 Österreich, Europa und die Welt 15 Jahre EU-Erweiterung – Mehrheit zieht positive Bilanz 33 55 Prozent: Aufnahme der Nachbarstaaten war gute Entscheidung – 59 Prozent: Österreich und Nachbarländer sind einander näher gerückt Am 1. Mai vor 15 Jahren wurden Österreichs Nachbarn Tschechien, die Slowakei, Ungarn und Slowenien Mitglieder der Europäischen Union. Vor acht Jahren wurde der heimische Arbeitsmarkt für unsere Nachbarländer geöffnet. Die Österreicherinnen und Österreicher bilanzieren hierzu positiver, als dies noch in den letzten Jahren der Fall war. Neue Erweiterungsrunden sehen die Befragten hingegen nach wie vor skeptisch“, analysiert Paul Schmidt, Generalsekretär der Österreichischen Gesellschaft für Europapolitik (ÖGfE), das Ergebnis einer aktuellen ÖGfE-Umfrage. Eine Mehrheit von 55 % der ÖsterreicherInnen ist der Ansicht, daß die Erweiterung der EU um unsere Nachbarländer eine „gute Entscheidung“ gewesen ist. Im Jahr 2010 hat - ten dies 56 % als gut bewertet, im Jahr 2014 53 %. Zurückgegangen ist die Zahl jener, die die Aufnahme unserer Nachbarländer in die EU als „schlechte Entscheidung“ einstufen: Waren es im Jahr 2010 noch 19 % und 2014 24 %, so sind es aktuell rund ein Zehntel (11 %). Ein knappes Viertel (24 %) meint, die Erweiterungsrunde 2004 sei „weder gut noch schlecht“ gewesen (2010: 21 % / 2014: 20 %), eine/r von zehn Befragten (11 %) hat dazu keine Meinung. 51 % der Befragten glauben, daß die EU- Mitgliedschaft Tschechiens, der Slowakei, Ungarns und Sloweniens insgesamt gesehen mehr Vorteile für Österreich mit sich ge - bracht hat. 20 % sehen die Nachteile überwie - gen, 21 % äußern sich neutral („weder noch“), ein knappes Zehntel (9 %) antwortet „weiß nicht/Keine Angabe“. Wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob die EU-Mitgliedschaft unserer Nach - barn für die EU insgesamt bzw. die österreichischen Grenzregionen eher mit Vor- oder Nachteilen verbunden war, ist das Meinungs - bild der Befragten nicht ganz so scharf. 37 % der ÖsterreicherInnen meinen, daß der Europäischen Union durch die Erweiterung um die vier mitteleuropäischen Länder insgesamt gesehen mehr Vorteile erwachsen sind. 20 % sehen mehr Nachteile, 23 % antworten „weder noch“, ein hoher Anteil von einem Fünftel der Befragten hat zu dieser Frage keine Meinung. Ähnlich gestaltet sich die Einschätzung, ob jene österreichischen Regionen, die an die genannten Nachbarländer angrenzen, von de - ren EU-Mitgliedschaft profitiert haben. Dem stimmen 37 % zu, 25 % jedoch explizit nicht. Für 22 % halten sich Vor- und Nachteile die Waage, 16 % beziehen keine Stellung. Knapp sechs von zehn Befragten (59 %) haben den Eindruck, daß Österreich und »Österreich Journal« – http://www.oesterreichjournal.at
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